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Gewässerordnung

GEWÄSSERORDNUNG - Fischerclub Ebnath e.V.

gültig ab 01. Januar 2024 

1) Der Angler hat den staatlichen Fischereischein oder Jugendfischereischein und den Erlaubnisschein bei sich zu führen und bei Kontrollen vorzulegen. Kontrollberechtigt sind die Vorstandschaft, die Fischereiaufseher und jedes volljährige Vereinsmitglied, das im Besitz eines gültigen staatlichen Fischereischeines und Jahreserlaubnisscheines ist.


2) Das Fischen ist mit zwei Handangeln, mit je einem Vorfach im Nicklweiher, Frankweiher vom Ufer aus erlaubt, jedoch nur eine Angel auf Raubfisch. In der Fichtelnaab und der Gregnitz (Gemarkung Ebnath) ist das Angeln nur mit einer Hand-Angel mit einem Vorfach erlaubt.

Jugendliche mit stattlichen Jugendfischereischein dürfen ab 1. Mai bis zur Raubfischschonzeit mit zwei Handangeln fischen, davon nur eine auf Raubfisch.

Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind genau zu beachten. Gehälterte Fische dürfen weder ausgetauscht noch zurückgesetzt werden. Der Fang von Friedfischen mit Doppel- oder Drillingshaken ist verboten.


Das Angeln mit lebendigen Köderfischen ist verboten.

Nicht lebensfähige (auch Untermaßige) Fische zählen zum Gesamtfang-Jahreskontingent und müssen somit in die Fangliste eingetragen werden. Tote nicht lebensfähige Fische sind dem Gewässer zu entnehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Jeder maßige Fisch ist unverzüglich in die Fangliste einzutragen, bevor das Fanggerät erneut ausgelegt wird.

 

3) Die Schonzeiten und Schonmaße müssen eingehalten werden. (siehe Tabelle) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene, lebensfähige Fische hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. Zu beachten ist § 11 und § 14 der AVBayFig.

 

4 ) Fangmenge pro Angeltag für Vereinsmitglieder


a )            Erwachsene:       Zwei Edelfische: (dazu zählen) Karpfen, Salmoniden

                                            Einen Raubfisch: (dazu zählen) Hecht, Zander oder Wels

                                            Zusätzlich zwei Schleien, drei Aale, Weißfische unbegrenzt

 

 

b )            Jungfischer         Einen Edelfisch: (dazu zählen) Karpfen, Salmoniden

                                            Einen Raubfisch: (dazu zählen) Hecht, Zander oder Wels

                                            Zusätzlich zwei Schleien, drei Aal, Weißfische unbegrenzt

 

Die Fichtelnaab inkl. Nebenbäche der Gemarkung Mehlmeisel kann nur mit separater Tageskarte befischt werden. 

 

5a) Nach dem Fang des zweiten, bzw. bei Jungfischern des ersten maßigen Edelfisches, kann nur noch auf Raubfisch weitergeangelt werden. Danach ist das Angeln an diesem Tag sofort einzustellen.

 

5b) Fische dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres, ohne Nachtangelbeschränkung, gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind. (§11 AVBayFig)

 

6 ) Gesamtfangbeschränkung für Jahreskartenbesitzer im Kalenderjahr:


- 36 Edelfische :  Karpfen oder Salmoniden

- 10 Raubfische / 24 Schleien / Aal, Barsch, Weißfische u. andere Arten unbegrenzt.
- Insgesamt jedoch nur 8 Salmoniden pro Jahr auf alle Vereinsgewässer

 

Für Jungfischer werden vorstehende Fangmengen halbiert! 
(Salmoniden auf 5 Stück pro Jahr) 

 

Bei Erreichen des Jahresfanglimits von Edelfischen, ist der Fischfang auf jede Fischart, für den Rest des Jahres einzustellen. Eine zweite Jahreskarte kann auf Anfrage gelöst werden. Hierbei ist der volle Kartenpreis zu entrichten.


7) Bei Ableisten eines Arbeitsdienstes erfolgt Eintrag der Stunden die Liste des Gewässerwartes. 

Maximal 15 Stunden können auf die nächste Jahreskarte angerechnet werden.

 

8) Das Angeln mit Kunstködern ist vom 15.11. bis einschließlich 02.05. des jeweiligen Jahres in allen Vereinsgewässern verboten. Ausgenommen sind die Fließgewässer des Vereins.

 

9) Der Fischfang im Vereinsgewässer beginnt für die Erlaubnisscheinbesitzer am 1. Januar und endet am 31.Dezember des jeweiligen Jahres. 

Eisfischen ist verboten und nur dann erlaubt, wenn der Verein ein Eisfischen gesondert ausschreibt.

 

Innerhalb von zwei bzw. vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fischen ist der Fang auf die eingesetzte Fischart verboten. Siehe Bekanntmachungen im Schaukasten (Hütte) am jeweiligen Gewässer!!

 

10) Bei Quartalsversammlungen ist das Angeln ab Beginn der Veranstaltung verboten. Dies gilt ebenfalls für Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen.

 

11) Der Angelplatz ist sauber zu halten und Abfälle sind selbst zu entsorgen. Für Flur und Sachschäden haftet jeder Angler selbst. Offene Feuerstellen sind verboten. - Grill ausgenommen - Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Privatgrundstück der Fa. Nickl ist verboten. Parkmöglichkeit am Nicklweiher ca. 400 m nach dem Ortsschild Ebnath, nach der ersten Brücke.

 

12) Die Gewässergrenzen sind genau einzuhalten. In Zweifelsfällen ist auf das Angeln zu verzichten.

 

13) Fischsterben bitte sofort der Vorstandschaft (09234/980567) oder der Polizei (Tel. 110) melden.

 

14) Jugendliche bzw. Jungfischer.Inhaber des Jugendfischereischeins müssen beim Angeln in Begleitung eines Erwachsenen mit staatl. Fischereischein sein und müssen in der Kontrolle desselben bleiben. Jeder Angler, der die Aufsicht über einen Jugendlichen übernimmt, ist 

verpflichtet, diese auch auszuüben. Ausnahme: Jugendliche, die im Besitz eines staatlichen Fischereischeins sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ohne Aufsicht angeln, jedoch keine Aufsicht über andere Jugendliche übernehmen.

 

15) Diese Bestimmungen gelten nur für den Fischerclub Ebnath e.V.! Jeder Angler ist verpflichtet diese Gewässerordnung einzuhalten. Verstöße gegen diese Gewässerordnung und deren Ergänzung zur Gewässerordnung (Bußgeldkatalog), sowie gesetzliche Vorschriften, können den sofortigen Entzug des Erlaubnisscheines, als auch den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben.

 

16) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bayerischen Fischereigesetzes und der AVBayFig.

 

Fischerclub Ebnath e.V. - 95683 Ebnath    -    gültig ab 01.01.2024


 

                                               Schonmaße und Schonzeiten im Vereinsgewässer

 

Fischart

 

 

 

Schonmaße 

Schonzeiten

Waller, Wels 

keines

15.2.  -   30.4.

Hecht 

50

15.2.  -   30.4.

Zander 

50

15.2.  -   30.4.

Karpfen 

35

keine

Schleie 

26

1.5.  -   30.6.

Aal 

50

keine

Bachforelle 

26

1.10.  -   15.4.

Regenbogenforelle 

26

1.10.  -   15.4.

Bachsaibling 

keines

1.10.  -   15.4.

Äsche 

35

1.1. - 30.4.

Diese Tabelle gilt nur für den Fang in unseren Vereinsgewässern. Im Übrigen gelten die aktuellen gesetzlichen Schonzeiten und Schonmaße lt. Bay. Fischereigesetz und der Ausführungsverordnung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFig)

 

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